Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Vertragsgrundlagen
1. Unsere Angebote gelten für Bestellungen zur Lieferung bis zum Ablauf der im Angebot genannten Preisgarantie.
2. Unsere Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen einschl. Beratungen und Nebenleistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.
3. Zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen) behalten wir uns Alleineigentum und Urheberrecht vor.
4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, es sei denn, dass im Einzelfall verbindliche Absprachen getroffen bzw. besondere Eigenschaften zugesichert wurden.
5. Soweit der Besteller unserer Auftragsbestätigung nicht schriftlich widersprochen hat,
gilt deren Inhalt als in allen Punkten verbindlicher Vertragsinhalt.
II. Preise
1.
Preise verstehen sich – wenn nichts anderes vereinbart ist – ab Werk
oder Lager zuzüglich Verpackungskosten und Fracht sowie der zum
Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen MwSt. in deutscher Währung.
2.
Bei frachtfreier Lieferung übernehmen wir die LKW-Frachtkosten für
Ladungs- oder Sammelgut bis zum inländischen Empfangsort bzw. bis zur
Grenze.
III. Zahlungen
1. Zahlungen haben nach Wahl des
Bestellers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen, unabhängig vom
Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter
Ausschluss der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung. Die
Zurückhaltung von Zahlungen ist nicht statthaft. Nichtkaufleuten steht
ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt
pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen, auch aus anderen Verträgen,
voraus.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber und
nach besonderer Vereinbarung herein. Sie werden vorbehaltlich des
Eingangs und mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir über
den Gegenwert vorbehaltsfrei verfügen können. Sämtliche damit
verbundenen Aufwendungen trägt der Besteller.
3. Bei
Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäß jeweiligen Banksätzen für
kurzfristige Kredite berechnet, mindestens von 3 % über jeweiligem
Bundesbankdiskont, unbeschadet weiterer Verzugsforderungen.
4.
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener
Wechsel sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender Rechte können wir
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen,
außerdem – ohne zurückzutreten – die Weiterveräußerung und -Verwendung
von Vorbehaltsware untersagen, die Einziehungsermächtigung widerrufen
und auf Kosten des Bestellers die Herausgabe der Ware verlangen, ohne
dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht.
Zurückgenommene Ware können wir durch freihändigen Verkauf verwerten
und den nach Abzug aller Aufwendungen verbleibenden Erlös dem Besteller
gutschreiben.
5. Unser Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung
beträgt mindestens 20 % des Preises ohne Nachweispflicht, unbeschadet
der Nachweisung durch den Besteller, dass ein Schaden überhaupt nicht
oder wesentlich niedriger entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen
1. Alle Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen
einschl. Saldovortrag, die uns – gleich aus welchem Grund – zustehen,
auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden.
2. Be- und Verarbeitungen von Vorbehaltsware erfolgen für
uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns
Miteigentum an der neuen Sache oder Bestand zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zum Rechnungswert der anderen
Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an der neuen Sache oder Bestand im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die er für uns unentgeltlich
verwahrt.
3. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und solange er die Zahlungsbedingungen einhält
veräußern mit der Maßgabe, dass Forderungen aus der Weiterveräußerung
auf uns übergehen.
4. Der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren
steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen
Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder
Werklieferungsverträge gleich.
5. Die Forderungen des Bestellers aus
der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware – auch Kontokorrentforderungen
– werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird Vorbehaltsware zusammen
mit anderen Waren oder in Verbindung mit Werkleistungen veräußert, gilt
vorstehende Abtretung nur in Höhe des in unserer Rechnung genannten
Rechnungswertes. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentum haben, gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentums.
6.
Der Besteller darf lediglich Forderungen bis zu unserem Widerruf
einziehen. Auf unser Verlangen muss er seine Abnehmer sofort – wenn wir
dies nicht selbst tun – von der Abtretung unterrichten und uns zur
Einziehung verlangte Auskünfte und Unterlagen geben.
7. Soweit durch
Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder
aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder
sonstige Dritte zustehen, tritt er diese mit allen Nebenrechten schon
jetzt im voraus an uns ab.
8. Unsere Rechtsbehandlungen gelten nur als Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.
9.
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen hier festgelegten
Sonderformen davon gelten bis zu unserer vollständigen Freistellung
auch aus Eventualverbindlichkeiten. Auf Verlangen erklären wir die
Freigabe auf uns übergegangener Rechte oder Forderungen, soweit die
Verbindlichkeiten bei uns getilgt sind.
10. Sind der
Eigentumsvorbehalt oder seine hier festgelegten Sonderformen nach dem
Recht, in dessen Bereich sich Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam,
gilt die in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart,
einschl. evtl. erforderlicher Mitwirkungspflicht des Bestellers.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung, Sprache
1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Waldstetten, auch hinsichtlich der Zahlungspflicht des Bestellers.
2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das für den Sitz unseres Unternehmens
zuständige Gericht. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann, so gilt der gesetzliche
Gerichtsstand.
3.
Es gilt das an unserem Sitz geltende Recht. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (SISG) wird ausgeschlossen. Bei mehrsprachigen
Vertragsstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.
VI. Lieferzeiten
1.
Fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, Fristen und
Termine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Eine Haftung für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
2.Fristen
und Termine verlängern sich unbeschadet unserer weiteren Rechte um den
Zeitraum, während dessen der Besteller seine Verpflichtungen – auch aus
anderen Verträgen – nicht erfüllt, zuzüglich angemessener Anlaufzeit.
Dies gilt auch für vom Besteller zu erbringende Vorleistungen.
3.Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
Der
Besteller kann in unserem Verzugsfall nach Ablauf einer angemessen
gesetzten Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen unter Ausschluss
weitergehender Ansprüche den Rücktritt nur hinsichtlich bis dahin noch
nicht als versandbereit gemeldeter Lieferteile erklären, ein
Nichtkaufmann auch hinsichtlich des gesamten Vertrages, wenn die
teilweise Erfüllung für ihn ohne Interesse ist, oder statt des
Gesamtrücktritt Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit
der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei
einfacher Fahrlässigkeit jedoch lediglich den von ihm nachzuweisenden,
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens
0,5 % für jede volle Verzugswoche, insgesamt aber nicht mehr als 5 %
des Preises der Lieferung.
VII. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
1.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg,
Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel sowie
Energieausfall, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des
Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir oder unsere
Vorlieferanten nicht zu vertreten haben.
2. Erklären wir auf
Verlangen des Bestellers weder unsere Lieferbereitschaft in
angemessener Frist noch den Rücktritt, so kann er lediglich
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung
zurücktreten. Die in Ziff. VI.4. für den Nichtkaufmann getroffene
Regelung gilt außerdem sinngemäß.
VIII. Versand und Gefahrübergang
1.
Wir bestimmen Spediteur oder Frachtführer, Versandweg und -art sowie
Beförderungs- und Schutzmittel. Auch für uns gelten die Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen.
2. Zum Termin versand- oder
abholbereit gemeldete Waren können wir auf Kosten und Gefahr des
Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen.
Wartezeiten gehen zu seinen Lasten.
3. Mit der Übergabe an Spediteur
oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lager,
auch bei frachtfreier Lieferung einschl. Versendung mit unseren LKWs
geht in jedem Fall – einschl. einer Beschlagnahme – die Gefahr auf den
Besteller über.
4. Bei Lieferung frei Lager bzw. Empfangsstelle
versteht sich der Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße, ebenerdig
angefahren. Das Abladen – auch bei frachtfreier Lieferung – obliegt dem
Besteller, der am angekündigten Liefertag für ordnungsgemäße Annahme
innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu sorgen hat, andernfalls
erfolgt nach unserer Wahl Abladen, Stapeln, Einlagern oder
Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wartezeiten gehen
zu seinen Lasten.
5. Der Besteller hat mangelhafte Lieferteile gleichwohl unbeschadet seiner Rechte entgegen zu nehmen.
Für
alle Lieferungen besteht eine für den Besteller kostenfreie
Transportversicherung zu seinen Gunsten. Darüber hinausgehende
Deckungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und
auf seine Kosten abgeschlossen.
IX. Gewährleistung
1.
Für etwaige Mängel einschl. Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten
wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrübergang.
2.
Mängel sind unverzüglich – erkennbar sofort, spätestens innerhalb der
gesetzlichen Ausschlussfrist für Transportschäden – schriftlich zu
rügen, andernfalls Mängelrechte erlöschen.
3. Für mit Material- oder
Fertigungsfehlern behaftete Teile gewähren wir nach unserer Wahl
unentgeltliche Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
4. Kommen wir unserer
Gewährleistungspflicht nicht nach, steht dem Besteller, unter
Ausschluss weitergehender Ansprüche ein Minderungsrecht oder wenn nicht
eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, ein Rücktrittsrecht
zu.
5. Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen:
- Haltbarkeitsmängel des nicht von uns aufgebrachten Deckanstrichs auf dem Grundanstrich und deren Folgen.
-
Mängel und deren Folgen, die entstanden sind infolge natürlicher
Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten und fehlerhafter
Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht
sachgemäßer Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
unüblicher chemischer oder elektrochemischer Einflüsse sowie
Nichtbeachtung unserer technischen Unterlagen sowie der Merkblätter des
BDH und seiner Fachgruppierungen.
- Mängel und deren Folgen, die der
Besteller oder ein Dritter durch Änderungs- oder
Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung verursacht hat.
-
Nicht von uns gelieferte Dichtungsmaterialien und die Dichtheit nicht
von uns hergestellter Anschlussverbindungen sowie Mängel und Folgen
daraus.
6. Zur Prüfung und Durchführung der Gewährleistung hat uns
der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
andernfalls Mängelrechte erlöschen. Wird mangelhafte Ware weiter
verwendet, beschränkt sich unsere Gewährleistung lediglich auf den
ursprünglichen Mangel.
7. Für Nachbesserung und Ersatzlieferung
beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Gefahrübergang, mindestens
aber die restliche Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen
Gegenstand.
8. Wir können die Gewährleistung insoweit verweigern,
als und solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht angemessen
erfüllt. Durch Verhandlungen über Rügen verzichten wir nicht auf den
Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen
sei. Zur Mängelprüfung Entsandte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln
mit Wirkung gegen uns berechtigt.
X. Haftungsausschlüsse
Schadenersatzansprüche
aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und
aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder
seiner leitenden Angestellten. Die Haftung wird auch für grob
fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
XI. Teilunwirksamkeit
Für
den Fall, daß aufgrund gesetzlicher Vorschriften einzelne
Bedingungsteile unwirksam sind, wird vereinbart, dass insoweit
betroffene unwirksame Bedingungsstellen durch die zulässige gesetzliche
Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Dies gilt insbesondere für Verträge mit Nichtkaufleuten.
Rechte Dritter werden nicht begründet.
Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf. Dies gilt auch für Vereinbarungen des Bestellers mit Dritten, durch die bei der Veräußerung von Vorbehaltsware ein Forderungsübergang auf uns ausgeschlossen wird.
Es gelten unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in jeweils neuester Fassung.
